Die Veranstaltung von Märkten ist grds. erlaubnisfrei möglich. Mit der Marktfestsetzung sind allerdings bestimmte Privilegien verbunden, z. B. in sonn- und feiertagsrechtlicher, ladenschlussrechtlicher, arbeitszeitrechtlicher, gewerbe- und gaststättenrechtlicher Hinsicht. Zu den gewerberechtlichen Privilegien zählt insbesondere die Reisegewerbekartenfreiheit für den Vertrieb von Waren nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO.
Für nicht festgesetzte Märkte gelten hingegen die allgemeinen Vorschriften. Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Messe, eine Ausstellung, einen Großmarkt, einen Wochenmarkt, einen Spezialmarkt oder einen Jahrmarkt nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz festzusetzen (§ 69 Gewerbeordnung - GewO). Festgesetzt werden können nur märktegewerbliche Anbieter, nicht hingegen ein Flohmarkt von Privatpersonen.
Die festsetzbaren Veranstaltungen werden im Folgenden näher beschrieben:
Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt (§ 64 GewO).
Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert (§ 65 GewO).
Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt (§ 68 GewO).
Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet (§ 67 GewO):
1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;
2. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.
Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet (§ 68 GewO).
Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet (§ 69 GewO).
Die Vorschrifen über die Marktfestsetzung finden auch auf Volksfeste Anwendung. Allerdings gilt für diese z.B. keine Privilegierung im Hinblick auf die Reisegewerbekarte.
Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden (§ 60b GewO).
Immobilienmakler, Bauträger und Baubetreuer sowie Versteigerer unterliegen auch auf festgesetzten Märkten den Vorschriften über das stehende Gewerbe.
Der Veranstalter darf bei Volksfesten, Wochenmärkten und Jahrmärkten eine Vergütung nur für die Überlassung von Raum und Ständen und für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen einschließlich der Abfallbeseitigung fordern. Daneben kann der Veranstalter bei Volksfesten und Jahrmärkten eine Beteiligung an den Kosten für die Werbung verlangen (§ 71 GewO).
Im Rahmen der Festsetzungsentscheidung sind die Grundsätze des Feiertagsrechts zu berücksichtigen. Es muss im Einzelfall genau geprüft werden, ob der festzusetzende Markt mit den Grundsätzen des Sonn- und Feiertagsrechts vereinbar ist. Nach der Rechtsprechung kommt dem marktmäßigen Feilbieten von Waren aller Art im Allgemeinen kein das Anliegen des Sonntagsschutzes überwiegendes Gewicht zu. In der Regel soll an stillen Tagen keine Marktfestsetzung erfolgen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass im Einzelfall Märkte festgesetzt können, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt bleibt.